Kapitel 2 Datenerhebung

Die Anforderungen der Mietspiegelverordnung an die Dokumentation zum Vorgehen bei der Datenerhebung werden in den folgenden Kapiteln detailliert beschrieben. Zunächst wird hierbei ein grundsätzlicher Einblick in die Struktur des Wolfsburger Mietwohnungsmarktes gegeben, bevor im Anschluss die Generierung der Erhebungsgrundgesamtheit dargestellt wird. Danach folgen Erläuterungen zum Stichprobenkonzept, zur Durchführung der Erhebung und zum Rücklauf.

2.1 Überblick über den Wolfsburger Mietwohnungsmarkt

Um einen ersten Eindruck der Größenordnungen zu bekommen und sich der Wohnungsmarktstruktur anzunähern, werden Zahlen zur Wohnungsnutzung (insbesondere vom Eigentümer bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet) aus der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2011 herangezogen. Daten aus der GWZ des Zensus 2022, die im Rahmen der Mietspiegelerstellung gem. § 1 Abs. 5 Art. 238 Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (EGBGB) an die zuständige Stelle übermittelt werden dürfen, sind nicht verwendbar, da die Bereitstellung der Daten durch das Land voraussichtlich erst im Frühjahr 2024 erfolgt. Wenngleich die dargestellten Zahlen aufgrund der Veränderbarkeit der Nutzung von Wohnraum nicht aktuell sind, dienen diese Zahlen dem Verständnis und der Einordnung der in Kap. 2.2.2 generierten Erhebungsgrundgesamtheit.

2011 waren in Wolfsburg von 63.576 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum 39,6% vom Eigentümer bewohnt und 56,5% zu Wohnzwecken vermietet. Weitere 3,8% waren 2011 leerstehend. Die beiden zuletzt genannten Gruppen (zusammen 60,3% bzw. 39.328 Wohnungen) werden als potentiell vermietbarer Wohnraum angenommen.

Zusätzlich lässt sich die Information der Wohnungsnutzung differenziert nach der Anzahl der Wohnungen im Gebäude und dem Eigentümer betrachten. 37,6% der Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum entfallen auf Ein- und Zweifamilienhäuser (nicht mehr als 2 Wohnungen an einer Adresse). Davon waren 2011 lediglich 3.980 vermietet.

62,4% der Wohnungen entfallen auf das für den Wolfsburger Mietspiegel relevante Segment der Mehrfamilienhäuser (3 oder mehr Wohnungen). Der Großteil davon ist zu Wohnzwecken vermietet (81% bzw. 31.915 Wohnungen). Diese stellen somit annähernd die Erhebungsgrundgesamtheit dar. Ca. 75% dieser Wohnungen werden durch Akteure der Wohnungswirtschaft vermietet, ca. 25% von Privateigentümern.

2.2 Die Erhebungsgrundgesamtheit

Bei der Erhebungsgrundgesamtheit handelt es sich gem. § 2 Abs. 4 MsV um die Gesamtheit der Wohnungen, aus der die Bruttostichprobe gezogen wird. Darin enthalten sein können nach § 549 Abs. 2 oder § 558 Abs. 2 BGB auch nicht mietspiegelrelevante Wohnungen, da zum Zeitpunkt der Ziehung der Bruttostichprobe regelmäßig nicht bekannt ist, ob eine Wohnung mietspiegelrelevant ist. Die Erhebungsgrundgesamtheit ist auch nicht identisch mit dem vergleichsmietenrelevanten Wohnungsmarkt. Das ist jener Wohnraum, auf den der Mietspiegel nach seiner Erstellung anwendbar ist.

Nicht mietspiegelrelevant sind folgende Wohnungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht bei der Erstellung des Mietspiegels berücksichtigt werden dürfen:

  • Wohnungen, deren Miethöhe nicht in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB (Betriebskosten) abgesehen, geändert worden sind;

  • Preisgebundenen Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB);

  • Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3 BGB);

  • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB);

  • Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB);

  • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Wohnraummietverhältnisse, die nicht dem Anwendungsbereich des Vergleichsmietensystems unterliegen:

  • Wohnraum in Heimen und heimähnlichen Unterkünften, wie Alten- und Pflegeheime, Internate, Gemeinschaftsunterkünfte oder betreutes Wohnen;

  • Durch den Eigentümer selbst genutzter Wohnraum;

  • Mietfrei überlassener Wohnraum;

  • Wohnraum, der ganz oder teilweise gewerblich genutzt wird.

Darüber hinaus gibt es weitere Wohnraummietverhältnisse, die zwar grundsätzlich vergleichsmietenrelevant sind, aufgrund von besonderer Vertragsgestaltungen jedoch nicht zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden sollten:

  • Wohnungen in Einfamilien-, Zweifamilien-, Reihenhäusern oder Doppelhaushälften (weniger als 3 Wohnungen an der Adresse);

  • Wohnraum, für den mehrere Mietverhältnisse mit unterschiedlichen Personen (eigene Verträge) abgeschlossen wurden (insb. Wohngemeinschaften);

  • Untermietverhältnisse (Wohnraummietverhältnisse, die nur Teile einer Wohnung betreffen);

  • Dienst- oder Werkswohnungen, die vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen wurden;

  • Wohnungen ohne Heizung, Toilette, Bad oder Küchenraum;

  • Wohnraum, der möbliert oder teilmöbliert überlassen wurde.

Die Erhebungsgrundgesamtheit kann aufgrund fehlender sonstiger Datengrundlage vorab nur um folgende nicht mietspiegelrelevanten Wohnraum bereinigt werden:

  • Wohnungen in Einfamilien-, Zweifamilien-, Reihenhäusern oder Doppelhaushälften (weniger als 3 Wohnungen an der Adresse)

  • Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3 BGB);

  • Wohnraum in sonstigen Heimen und heimähnlichen Unterkünften, wie Alten- und Pflegeheime, Internate, Gemeinschaftsunterkünfte oder betreutes Wohnen;

  • Näherungsweise durch den Eigentümer selbst genutzter Wohnraum.

Der Ausschluss der sonstigen nicht mietspiegelrelevanten Wohnungen erfolgt mit Hilfe von validierenden Filterfragen im Fragebogen im Rahmen der Bereinigung der Nettostichprobe (siehe Kap. 3.4).

Gem. § 8 Abs. 3 MsV werden im Folgenden die Erstellung der Erhebungsgrundgesamtheit und die verwendeten Datengrundlagen dargelegt.

2.2.1 Datengrundlagen und Datenverarbeitungen

Folgende Datengrundlagen wurden zur Erstellung der Erhebungsgrundgesamtheit verwendet:

1. Daten aus dem Melderegister

Nach Art. 238 § 1 Abs. 2 EGBGB wurden der Statistikstelle folgende Daten aller volljährigen Personen für das Stadtgebiet Wolfsburg von der Meldebehörde übermittelt:

  • Familienname,
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  • Derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde,
  • Einzugsdaten sowie
  • Namen und Anschriften der Wohnungsgeber.

Die Daten haben den Stichtag 01.02.2023.

2. Daten aus der Grundsteuer

Nach Art. 238 § 1 Abs. 1 EGBGB wurden der Statistikstelle die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer übermittellt.

Die Daten haben den Stichtag 01.02.2023.

3. Daten zu Wohnhaushalten

Gem. § 9 Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG) in Verbindung mit der Satzung über regelmäßige Datenübermittlungen aus Organisationseinheiten der Stadt für Zwecke der Kommunalstatistik der Stadt Wolfsburg erhält die abgeschottete Statistikstelle Daten aus dem Melderegister zu allen zu einem definierten Zeitpunkt auf dem Gebiet der Stadt Wolfsburg gemeldeten Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz.

Darin sind jedoch keine direkt abrufbaren Angaben über die Haushalte an einer Wohnadresse enthalten. Deshalb werden Beweise und Indizien für das Zusammenleben von Personen auf indirektem Wege aus den gespeicherten Einwohnermeldedaten gewonnen. Das Rechenverfahren zur systematischen Nutzung dieser Indizien heißt “Haushaltegenerierung”. Hierbei werden die an derselben Wohnadresse gemeldeten Personen aufgrund von Merkmalsvergleichen zu Haushalten gruppiert (Wohnhaushaltsprinzip). Dazu werden folgende Informationen ausgewertet:

  • (steuerliche) Verzeigungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Kindern und deren Elternteilen,

  • Namensübereinstimmungen (kodiert) im Bereich der Familien-, Geburts- und früheren Familiennamen,

  • gleiche frühere Wohnadresse,

  • gleiches Einzugsdatum an der gegenwärtigen Wohnadresse,

  • demographische Merkmalskonstellationen bezüglich Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit anderen Indizien bestimmte familiäre Beziehungen nahelegen oder ausschließen.

Mit Hilfe des komplexen statistischen Rechenverfahrens zur Haushaltegenerierung werden näherungswerte Personen zu Haushalten zusammengeführt.

Seniorenwohnheime, Sammelunterkünfte für Flüchtlinge, Studierendenwohnheime und Hotels werden über eine sogenannte ANSTE-Datei vor der Haushaltegenerierung ausgeschlossen.

Die Daten haben den Stichtag 01.02.2023.

4. Daten zum geförderten Wohnraum

Die Erhebungsdaten des qualifizierten Mietspiegels sollen zugleich als Basis für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII dienen. Wenngleich geförderter Wohnraum im Rahmen der Bereinigung der Nettostichprobe ausgeschlossen wird, werden diese Informationen für die Berechnungen des schlüssigen Konzepts benötigt. Es erfolgt kein Ausschluss aus der Erhebungsgrundgesamtheit. Über vorhandene Sekundärdaten des Geschäftsbereichs Grundstücks- und Gebäudemanagement werden Adressen mit gefördertem Wohnraum markiert. Da es Gebäude mit einem Mix aus geförderten und privatfinanzierten Wohnungen gibt, ein Namensabgleich datenschutzrechtlich aber nicht möglich ist, dient die Information gemeinsam mit einer Frage im Fragebogen (Nr. 14) der Plausibilisierung des Rücklaufs.

5. Informationen zum Gebäudetyp

Der Stadt Wolfsburg liegen Informationen zum Gebäudetyp aller Wolfsburger Wohngebäude vor. Für die Generierung der Erhebungsgrundgesamtheit wurde die Differenzierung des Gebäudetyps nach Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern verwendet.

2.2.2 Generierung der Erhebungsgrundgesamtheit

Die folgende Abbildung verdeutlicht die Schritte zur Generierung der Erhebungsgrundgesamtheit. Leerstand und gewerblich genutzter Wohnraum werden indirekt ausgeschlossen, da das Einwohnermelderegister bzw. die beschriebenen Wohnhaushalte die Grundlage der Stichprobenziehung bilden (siehe Kap. 2.3) Die einzelnen Schritte werden im folgenden genauer beschrieben.

Abbildung 2.1: Ableitung der Erhebungsgrundgesamtheit.

1. Bereinigung um Ein- und Zweifamilienhäuser

Die Berücksichtigung von Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern im Mietspiegel ist gem. § 17 MsV optional. Der Anteil des vermieteten Wohnraums in diesem Segment ist sehr gering. Das Segment ist zudem hinsichtlich der Ausgestaltung der wohnwertrelevanten gesetzlichen Merkmale sehr heterogen. Folglich ist die Abbildung im Regressionsmodell mit großen Schwierigkeiten verbunden, sodass ausschließlich das Segment der Mehrfamilienhäuser im Wolfsburger Mietspiegel abgebildet wird.

Adressen mit Ein- und Zweifamilienhäuser wurden folglich aus der Erhebungsgrundgesamtheit ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgte grundsätzlich über den Gebäudetyp aus dem Gebäudekataster der Stadt Wolfsburg. Es gibt im Bereich des jüngeren Mehrfamilienhausbaus jedoch spezielle Konstellationen, wo eine eindeutige Abgrenzung über den Gebäudetyp nicht möglich ist. Beispielsweise gibt es Maisonette-Wohnungen mit eigenem Wohnungs- bzw. Hauseingang im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Da diese auch über eine eigene Hausnummer verfügen, sind sie nicht immer automatisch als Teil eines Mehrfamilienhauses identifizierbar. Nicht zuletzt aufgrund der Notwendigkeit einer nachvollziehbaren und eindeutigen Formulierung im Fragebogen wurde daher als zusätzliches Kriterium die Anzahl der Haushalte an einer Adresse bzw. einem Hauseingang ergänzt. Es müssen mindestens drei Haushalte an einer Adresse gemeldet sein.

2. Bereinigung um Studierenden- und Jugendwohnheime, Asylbewerberunterkünfte, Internate, Alten-/Pflegewohnheime

Über die sogenannte ANSTE-Datei wurden Adressen mit Wohnraum ohne selbstständige Haushaltsführung in Vorbereitung der Generierung von Wohnhaushalten bereits ausgeschlossen. Ausgeschlossen wurden hierbei Seniorenwohnheime, Sammelunterkünfte für Flüchtlinge und Hotels sowie Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen gem. § 549 Abs.2 BGB.

3. Näherungsweiser Ausschluss des von Eigentümern bewohnten Wohnraums

Eine vollständige und konsistente Bereinigung des von Eigentümern bewohnten Wohnraums zur Generierung der Erhebungsgrundgesamtheit ist nicht möglich. Die zwei zur Verfügung stehenden Datenquellen (Melderegister- und Grundsteuerdaten) weisen folgende Unsicherheiten auf:

  • Die Angaben zum Wohnungsgeber sind erst seit der Melderechtsreform 2016 Bestandteil des Melderegisters. Das hat zur Folge, dass diese Angaben nur für seit diesem Zeitpunkt erfolgte Neuvermietungen vorhanden sind. Ein Abgleich von Mieter und Wohnungsgeber ist nur in diesen Fällen möglich.

  • Die Grundsteuerdaten sind hinsichtlich der Angaben zum Eigentümer bzw. Wohnungsgeber grundsätzlich vollständiger und aktueller als die Daten des Melderegisters. Allerdings sind die Daten aufgrund ihres ursprünglichen Zwecks anders strukturiert. Sie orientieren sich an wirtschaftlichen Einheiten. Die Zuordnung zu einer konkreten Adresse ist nicht immer möglich.

Um den beschriebenen Unsicherheiten zu begegnen wurde ein dreistufiges Vorgehen zum näherungsweisen Ausschluss des von Eigentümern bewohnten Wohnraums definiert.

Zunächst wurde innerhalb der Melderegisterdaten ein Abgleich der Vor- und Nachnamen der Mieter mit den Wohnungsgeberdaten vorgenommen. Stimmten die Namen für die Meldeanschrift überein, wurde der betreffenden Person an der betrachteten Anschrift die Eigenschaft “vom Eigentümer bewohnt” übertragen. Diese Prüfung war nur für einen Teil der Daten möglich, da nicht für alle gemeldeten Personen Wohnungsgeberdaten vorliegen.

In einem zweiten Schritt wurde die Grundsteuerdatei herangezogen. Stimmten die Adresse des Objektes mit der Wohnadresse des Eigentümers überein, wurde auch hier die Eigenschaft “vom Eigentümer bewohnt” vergeben. Über die Objektanschrift sowie den Vor- und Nachnamen der Person wurde die Eigenschaft mit den Informationen aus den Melderegisterdaten verknüpft.

Zu guter Letzt wurden die Einträge im Melderegister soweit möglich mit den Einträgen aus der Grundsteuerdatei abgeglichen. Stimmten der Vor- und Nachname der gemeldeten Person im Melderegister mit dem des Wohnungseigentümers in der Grundsteuerdatei überein, wurde auch die Eigenschaft “vom Eigentümer bewohnt” vergeben. Bei widersprüchlichen Angaben zwischen Melderegister und Grundsteuer hinsichtlich der Eigenschaft “vom Eigentümer bewohnt” wurde aufgrund der angesprochenen Aktualität der Information aus der Grundsteuer Vorrang gewährt.

In allen anderen Fällen sowie wenn als Eigentümer ein Unternehmen aufgeführt war, wurde die Eigenschaft “zu Wohnzwecken vermietet” eingetragen. Unternehmen wurden aufgrund der Freitexteinträge über eine Schlagwortliste näherungsweise identifiziert.

Anschließend wurden die generierten Wohnhaushalte aus der Haushaltegenerierung herangezogen, um die einer Person zugewiesenen Eigenschaft auf dem gesamten Haushalt zu übertragen. Für folgende Haushaltstypen fand keine Übertragung der Eigenschaft “vom Eigentümer bewohnt” auf den gesamten Haushalt statt. Es handelt es sich um Haushalte, bei denen Personen rein auf Basis von Indizien zusammengeführt wurden. Die Indizien werden in folgenden Fällen als nicht ausreichend betrachtet, um den ganzen Haushalt aus der Erhebungsgrundgesamtheit auszuschließen:

  • Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, kein Kind, keine weitere Person
  • Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, kein Kind, mindestens eine weitere Person
  • Sonstiger Mehrpersonenhaushalt ohne Paar und ohne Kind(er)

Ein Ausschluss erfolgt in solchen Fällen ggf. im Rahmen der Erhebung durch eine entsprechende Angabe im Fragebogen (z.B. bei doppelter Adressierung eines Haushalts).

Nach der Merkmalsübertragung auf die Haushalte wurde für jeden Haushalt stellvertretend eine Person, der sogenannte Haushaltsvorstand in die Erhebungsgrundgesamtheit übernommen. Die Haushalte werden fortan als vermutlich von Mietern bewohnte Wohnungen angenommen.

Das Ergebnis der Generierung der Erhebungsgrundgesamtheit ist in folgender Abbildung zusammengefasst. Nach Durchführung der Bereinigung um Ein- und Zweifamilienhäuser, um Studierenden- und Jugendwohnheime, Asylbewerberunterkünfte, Internate, Alten-/Pflegewohnheime sowie näherungsweise um den von Eigentümern bewohnten Wohnraum bilden 35.852 Haushalte an 5.689 Wohnadressen die Erhebungsgrundgesamtheit für den Wolfsburger Mietspiegel.

Abbildung 2.2: Ergebnis der Generierung der Erhebungsgrundgesamtheit.

Laut der Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2011 lag der Bestand an zu Wohnzwecken vermieteten und leerstehenden Wohnungen in Mehrfamilienhäusern am Erhebungsstichtag 09.05.2011 in der kreisfreien Stadt Wolfsburg bei 31.915. Auch unter Berücksichtigung einer Zunahme des Bestands an Mietwohnungen seit dem Zensus 2011 ist in jedem Fall davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl an Mietwohnungen am 30.06.2022 niedriger ist als die Zahl der Adressen in der generierten Erhebungsgrundgesamtheit. Die Hauptursache liegt neben dem nur näherungsweisen Ausschluss von Eigentümern bewohnten Wohnraum in der tendenziellen Überschätzung der Anzahl an Haushalten auf Basis der Haushaltegenerierung.

2.3 Stichprobenkonzept

Nach § 8 Abs. 1 MsV müssen qualifizierte Mietspiegel auf der Grundlage einer Primärerhebung durch Befragung von Vermietern oder Mietern bzw. von beiden Gruppen erstellt werden. Basis ist eine repräsentative Stichprobe mit dem Ziel, die Auswertungsgrundgesamtheit möglichst wirklichkeitsgetreu abzubilden (vgl. § 9 Abs. 1 MsV).

Wie bereits beschrieben, konnte die Erhebungsgrundgesamtheit nur näherungsweise auf eine Mietspiegelrelevanz eingegrenzt werden. Die finale Prüfung der Mietspiegelrelevanz erfolgt durch Angaben im Fragebogen (siehe Kap. 3). Die Erhebungsgrundgesamtheit dient jedoch als Basis für die Ziehung der Bruttostichprobe.

Die Bruttostichprobe soll repräsentativ sein bzw. die „wahren” Verhältnisse der Erhebungsgrundgesamtheit hinsichtlich der Miethöhe und der sie beeinflussenden wohnwertrelevanten Merkmale wiedergegeben. Dieser Rückschluss ist jedoch mit stichprobenbedingten Unsicherheiten verbunden. Nach der MsV soll die Stichprobe folgende Anforderungen erfüllen:

  • Positive Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Untersuchungseinheiten (§ 8 Abs. 1 MsV)

  • Auswahlwahrscheinlichkeit muss bestimmbar sein (§ 8 Abs. 1 MsV)

  • ausreichender Stichprobenumfang (§ 11 Abs. 1 und 3 MsV)

  • Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip (§ 8 Abs. 1 MsV)

Im Folgenden wird gem. § 9 Abs. 4 MsV die Auswahl der Erhebungseinheiten, die Bestimmung der Stichprobengröße, der Schichtung und Ziehung sowie die Prüfung der Stichprobe auf Plausibilität genauer betrachtet.

Auswahl der Erhebungseinheiten

Die Untersuchungseinheiten sind die Wohnungen bzw. Wohnraummietvertragsverhältnisse die sich in der Erhebungsgrundgesamtheit befinden. Als Erhebungseinheiten werden Objekte bezeichnet, die einen Zugang zu den Untersuchungseinheiten herstellen können. Das können neben gemeldeten Personen im Melderegister auch Wohnhaushalte oder Wohnungen aus einem Wohnungsregister sein. Aufgrund des Fehlens eines Wohnungsregisters sind jedoch keine Angaben zu Wohnungen vorhanden. Auch die Grundsteuerdatei ist aufgrund der Strukturierung nach wirtschaftlichen Einheiten nicht als alleinige Grundlage geeignet. Als Erhebungseinheiten für den Wolfsburger Mietspiegel kommen potentiell gemeldete Personen oder die generierten Wohnhaushalte auf Basis des Melderegistes in Frage.

Bei gemeldeten Personen aus dem Melderegister als Erhebungseinheit wird angenommen, dass in jeder Wohnung mindestens eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Alle Untersuchungseinheiten haben somit eine positive Auswahlwahrscheinlichkeit. Allerdings muss über die Abfrage der Anzahl volljähriger Personen im Haushalt im Nachgang die Auswahlwahrscheinlichkeit bestimmt werden. Da jedoch, wie im Verlauf des Berichts gezeigt wird, ein Teil der Stichprobe an Vermieter adressiert wurde, war eine Operationalisierung nicht möglich, da den Vermietern keine vollständigen Angaben zur Anzahl der volljährigen Personen im Haushalt vorliegen.

Wohnhaushalte, die auf Basis des in Kap. 2.2.1 beschriebenen Näherungsverfahrens aus dem Melderegister generiert werden, werden am häufigsten als Erhebungseinheit für Mietspiegelerhebungen verwendet, da hierfür mit dem Melderegister eine vollständige, aktuelle und valide Datengrundlage für die Stichprobenziehung vorliegt. Wie in Kap. 2.2 beschrieben, wurde für jeden Haushalt lediglich die im Rahmen der Haushaltegenerierung als Haushaltsvorstand bzw. Partner/- in des Haushaltsvorstands identifizierte Person in die Erhebungsgrundgesamtheit aufgenommen. Auf diese Weise ergibt sich für jeden Haushalt eine identische Auswahlwahrscheinlichkeit, unabhängig von der Haushaltsgröße. Da jede für den Mietspiegel relevante Wohnung von genau einem Haushalt bewohnt wird, ergibt sich eine repräsentative Stichprobe der mietspiegelrelevanten Wohnungen, bei der alle Untersuchungseinheiten eine positive Auswahlwahrscheinlichkeit haben in die Stichprobe zu gelangen.

Daher werden für den Wolfsburger Mietspiegel Wohnhaushalte als Erhebungseinheiten ausgewählt. Wie im Kap. 2.2 beschrieben, wurde hierfür bereits eine melderegisterbasierte Haushaltedatei als Auswahlgrundlage erstellt.

Befragt werden können sinnvollerweise Mieter oder Vermieter, die über die gewünschten Informationen zum Mietverhältnis sowie zur Wohnung und zum Gebäude verfügen. Mieter- und Vermieterbefragungen haben spezifische Vor- und Nachteile. Die Entscheidung orientiert sich u.a. an den zur Verfügung stehenden Daten und an den Erhebungskosten. Die BBSR Broschüre zur Erstellung von Mietspiegeln geht davon aus, dass es keine systematischen Abweichungen hinsichtlich der Antwortqualität zwischen Mietern und Vermietern gibt (vgl. BBSR (2020), S. 24).

Im Falle des Wolfsburger Mietspiegels erfolgte eine kombinierte Befragung von Mietern und Vermietern, wobei in Kap. 2.4 noch beschrieben wird, dass hierfür die identische Auswahlgrundlage angewendet wurde.

Stichprobenumfang

§ 11 Abs. 3 MsV schreibt einen Mindestumfang der bereinigten Nettostichprobe (Auswertungsgrundgesamtheit) von mindestens 1% der vergleichsmietenrelevanten Wohnungen (Geltungsbereich des Mietspiegels) vor, wobei die Zahl von 3.000 nicht überschritten werden soll. Für den ersten Wolfsburger Mietspiegel wird mit einer bereinigten Nettostichprobe (Auswertungsgrundgesamtheit) von ca. 1.500 Wohnungen geplant. Aufgrund fehlenden Wissens über die genaue Ausgestaltung des mietspiegelrelevanten Wohnungsmarktes wird bei der erstmaligen Erhebung mit einer größeren Anzahl an auswertbaren Wohnungen geplant.

Aktuelle Zahlen zur Wohnungsnutzung liegen, wie in Kap. 2.1 beschrieben, noch nicht vor. Bei nachfolgenden Erhebungen kann, aufbauend auf den gewonnenen Erfahrungen sowie auf Basis der neuen GWZ Daten des Zensus 2022, der Stichprobenumfang wahrscheinlich reduziert werden. Die Bruttostichprobe muss deutlich höher angesetzt werden, da aufgrund nicht vorhandener Mietspiegelrelevanz Antworten bzw. Wohnungen ausgeschlossen werden und trotz Auskunftspflicht nicht alle Erhebungseinheiten antworten werden. Auf Basis von Erfahrungen anderer Städte wurde angenommen, dass ca. 60% des Rücklaufs eine Mietspiegelrelevanz aufweisen. Da die Auskunftspflicht bei Mietspiegelerhebungen erst kürzlich eingeführt wurde, lagen zum Zeitpunkt der Stichrobenkonzeption nur wenig Erfahrungswerte vor. Daher wurde eine defensive Annahme eines Rücklaufs von 50% getroffen. Daraus ergibt sich eine Bruttostichprobe von 5.000 Wohnungen bzw. Haushalten. Zur Sicherheit wurden 2.000 weitere Haushalte in die Bruttostichprobe gezogen, die jedoch ausschließlich als Reserve dienten. Diese sollte nur Verwendung finden, wenn sich im Erhebungsprozess ein geringer Rücklauf zeigen würde.

Mögliche Verzerrungen im Rücklauf durch Non-response (Einfluss von Nicht-Beantwortung) werden im Rahmen der Vorgaben der MsV analysiert (siehe Kap. 3.7) und abhängig vom Ergebnis wird eine Gewichtung zum Ausgleich möglicher Verzerrungen vorgenommen (siehe Kap. 3.8).

Schichtung

Eine Schichtung kann gem. § 9 Abs. 2 MsV als Designinstrument dazu beitragen, die Schätzgenauigkeit zu erhöhen. Die Gesamtheit aller Erhebungseinheiten (Haushalte) werden hierbei in überlappungsfreie Teilmengen (Schichten) zerlegt. Aus allen Schichten werden voneinander unabhängige Teilstichproben gezogen. Jede Erhebungseinheit darf dabei nur in einer einzigen Schicht enthalten sein.

Für den Wolfsburger Mietspiegel wurde eine proportionale Schichtung nach Stadt- und Ortsteilen vorgenommen. Wenngleich durch eine Zufallsziehung der melderegisterbasierten Haushaltsdatei eine repräsentative territoriale Verteilung angenommen werden kann,bietet die Schichtung eine bessere Kontrolle über die Verteilung.

Mögliche stadtteilspezifische Abweichungen im Rücklauf können im Zuge der späteren Non-Response-Gewichtung ggf. ausgeglichen werden. Eine Schichtung nach mietspiegelrelevanten Merkmalen ist indes aufgrund der fehlender Datengrundlagen nicht möglich.

Zufallsziehung

Für die Implementierung des beschriebenen Stichprobendesigns wurde eine Ziehung in Form einer uneingeschränkten Zufallsauswahl durchgeführt. Hierbei werden allen Erhebungseinheiten Zufallszahlen zugeordnet und abhängig vom Startwert der festgelegte Stichprobenumfang stratifiziert nach Stadt- und Ortsteilen gezogen. Die Stichprobenziehung wurde technisch mit der Statistiksoftware R umgesetzt.

Zunächst wurde eine proportional nach Stadt- und Ortsteilen geschichtete Stichprobe von 7.000 Haushalten gezogen, in denen die 2.000 potentiellen Reservehaushalte enthalten sind. Anschließend wurde aus dieser Stichprobe, wieder proportional geschichtet, die eigentliche Bruttostichprobe von 5.000 Haushalten gezogen.

Separate Befragung der Großvermieter

Aufgrund der besonderen Wohnungsmarktstruktur in Wolfsburg mit einem hohen Anteil von Wohnungsgesellschaften am Mietwohnungsmarkt wurde die Bruttostichprobe in zwei Teilstichproben aufgeteilt. Es wurden Adressen herausgefiltert, an denen ausschließlich einer der vier ausgewählten Großvermieter Wohnungen vermietet. Auf Nachfrage haben sich die Neuland Wohnungsgesellschaft mbH, die Volkswagen Immobilien GmbH, die Allertal Immobilien eG sowie die Sahle Wohnen dazu bereit erklärt, das Ausfüllen der Fragebögen stellvertretend für Ihre Mieter, die Teil der Stichprobe sind, zu übernehmen. Auf diese vier Großvermieter entfallen 61,2% der in die Bruttostichprobe gezogenen Haushalte. Auf diese Weise konnte der Befragungsaufwand, vor allem hinsichtlich der Umsetzung der Auskunftspflicht reduziert werden. Die ausgewählten Wohnungsgesellschaften erhielten die Abfrage zu den ausgewählten Haushalten bzw. Wohnungen in Form einer Excel-Abfrage.

Abbildung 2.3 zeigt das Ergebnis der Bruttostichprobe, die proportional nach Stadt- und Ortsteilen, uneingeschränkt zufällig aus der Erhebungsgrundgesamtheit gezogen wurde. Von den 5.000 Haushalten entfallen 3.059 auf die vier Großvermieter. Bei den restlichen Haushalten wurden direkt die Mieter befragt.

Abbildung 2.3: Ergebnis der Stichprobenziehung.

Plausibilitätsprüfung der Stichprobe

§ 9 Abs. 3 MsV fordert eine Plausibilitätsprüfung der Bruttostichprobe, sofern gesicherte Erkenntnisse über die statistische Ausprägung wesentlicher wohnwertrelevanter gesetzlicher oder außergesetzlicher Merkmale und über ihre Anteile an der Erhebungsgrundgesamtheit vorliegen. Die Bruttostichprobe soll darauf überprüft werden, ob Haushalte mit bekannten statistischen Ausprägungen entsprechend ihrem Anteil an der Erhebungsgrundgesamtheit vertreten sind.

Aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung des Mietspiegels noch nicht vorliegenden Daten aus der GWZ vom Zensus 2022 sowie dem Fehlen anderer adäquater Datengrundlagen ist ein Abgleich von Verteilungen wohnwertrelevanter gesetzlicher Merkmale in der Erhebungsgrundgesamtheit mit der in der Bruttostichprobe nicht möglich. Allerdings erfolgte eine Prüfung nach dem außergesetzlichen Merkmal Vermietertyp bzw. konkret dem Merkmal Großvermieter.

In der Erhebungsgrundgesamtheit entfallen 61,9% aller Haushalte auf Adressen, die ausschließlich von einem der vier Großvermieter vermietet werden. In der Bruttostichprobe ist der Anteil mit 61,2% nahezu identisch. Die Bruttostichprobe kann als plausibel angenommen werden.

2.4 Durchführung der Erhebung

Der 01.03.2023 bildet den Stichtag für den Mietspiegel 2024 der Stadt Wolfsburg. Die Befragung lief bis zum 16.05.2023. Im Folgenden wird auf die Erstellung des Erhebungsinstrumentes sowie den Ablauf der Mieter- und Großvermietererhebung eingegangen.

2.4.1 Mietspiegel-Fragebogen

Aufgrund der erstmaligen Erstellung eines Mietspiegels für die Stadt Wolfsburg kam der Erarbeitung des Erhebungsinstruments, dem Mietspiegel-Fragebogen, eine besondere Bedeutung zu. Zwar bieten eine Vielzahl bestehender Mietspiegel sowie die Empfehlungen aus der BBSR Broschüre zur Erstellung von Mietspiegeln eine gute Orientierung (BBSR (2020)), jedoch sind Mietspiegel-Fragebögen immer den spezifischen Verhältnissen der lokalen Wohnungsmärkte anzupassen.

Daher wurde die Fachexpertise im Arbeitskreis genutzt, um einen auf den Wolfsburger Mietwohnungsmarkt abgestimmten Fragebogen zu entwickeln. Über mehrere Monate wurde gemeinsam ein Fragebogen erarbeitet und diskutiert. Zusätzlich wurde bei der Erstellung im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit im Verband Deutscher Städtestatistiker (VDSt) auf die langjährigen Erfahrungen anderer deutscher Kommunen zurückgegriffen.

Das Ergebnis ist ein 7-seitiger Fragebogen (siehe Anhang). Im ersten Teil werden Filterfragen gestellt, die zur Beendigung der Befragung führen können und somit nicht mietspiegelrelevante Wohnungen herausfiltern. Die Befragten wurden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Auskunftspflicht auch bei Zutreffen eines Ausschlussgrundes eine Rückmeldung zu erfolgen hat. Dabei stand es den Befragten frei, den Fragebogen zurückzusenden oder telefonisch oder via E-Mail Kontakt zur Stadt Wolfsburg aufzunehmen. Im Anschluss wurden die mietspiegelrelevanten gesetzlichen Wohnwertmerkmale gemäß § 558 Abs. 2 BGB abgefragt.

Die Befragung wurde hybrid durchgeführt. Dafür wurde der Mietspiegel-Fragebogen im Softwareprogramm Questor Pro umgesetzt. Die Befragten konnten somit Online oder auf Papier teilnehmen. Die ausgefüllten Papierfragebögen wurden scannergestützt erfasst. Gemeinsam mit dem Online-First-Ansatz konnte der Erfassungsaufwand deutlich reduziert werden (siehe Kap. 2.4.2).

Aufgrund der teilweise schwierig zu beantwortenden Fragen und dem Fehlen von Interviewern wurde der Fragebogen um ausführliche Ausfüllhinweise und allgemeine FAQs zum Mietspiegel ergänzt. Den Befragten wurde empfohlen, den Mietvertrag, die letzte Betriebskostenabrechnung und evtl. Unterlagen zur Mietanpassung oder Betriebskostenanpassung vor dem Ausfüllen zur Hand zu nehmen. Online wurde das Ausfüllen zudem durch technisch definierte Filter- und Prüfbedingungen erleichtert. Daneben stand eine Mietspiegel-Hotline während des Erhebungszeitraums für inhaltliche Rückfragen zur Verfügung.

2.4.2 Mietererhebung

Abbildung 2.4 zeigt den Ablauf der Mietererhebung:

Abbildung 2.4: Ablauf der Erhebungsphase.

Bereits einen Monat vor Erhebungsstart wurde im Strategieausschuss (STEA) und in einer Pressemitteilung (PM) auf die anstehende Befragung hingewiesen. Vor dem Versand des ersten Anschreibens am 27.02.2023 wurde ein Pressegespräch zum Start der Erhebung durchgeführt. Am 01.03.2023 (Erhebungsstichtag) wurden den 1.941 Haushalten in der Mieterstichprobe die Anschreiben zugestellt. Mit dem ersten Anschreiben war ausschließlich die Online-Teilnahme möglich (Online-First). Im Anschreiben war hierfür ein Zugangskennwort enthalten, über das die Befragten Zugang zur Umfrage erhielten. Wurde der Fragebogen nicht digital ausgefüllt, wurden die Befragten am 25.03.2023 automatisch an die Umfrage erinnert, dann auch mit einem Papierfragebogen.

Zu Beginn der Erhebungsphase gab es einen technischen Fehler in der Online-Befragung, der in bestimmten Fällen ein Abschließen des Fragebogens verhinderte. Zum Zeitpunkt der Behebung des Fehlers gab es an der entsprechenden Stelle im Fragebogen 15 unvollständige Bewertungen, die ggf. mit dem Fehler konfrontiert waren. Alle betroffenen Haushalte haben bis zum 16.04. erfolgreich teilgenommen.

Am 08.03.2023 wurden 244 weitere Erst-Anschreiben versandt. Hierbei handelt es sich um Personen, die bei den Großvermietern Volkswagen Immobilien GmbH und der Neuland Wohnungsgesellschaft mbH nicht eindeutig einer Wohnung zuzuordnen waren.

1.457 Haushalte, die bis zum Druck der 2. Welle noch nicht geantwortet hatten, erhielten nach rund 3 Wochen die Erinnerung mit dem Papierfragebogen. Auch dieser enthielt ein Zugangskennwort in Form eines Barcodes, um eingehende Fragebögen eindeutig einer Wohnung bzw. einem Haushalt zuordnen zu können sowie eine Mehrfachteilnahme zu verhindern. Dem Anschreiben lag ein frankierter Rückumschlag bei.

Durch die vom Gesetzgeber eingeführte Auskunftspflicht wurde die zweite und letzte Erinnerung am 20.04.2023 als Postzustellungsurkunde versendet. Der Nachweis der Zustellung dient als wichtige Grundlage für die spätere Durchsetzung der Auskunftspflicht (siehe Kap. 2.6). Mit Versendung der zweiten Erinnerung wurde das ursprüngliche Erhebungsende vom 16.04. auf den 16.05.2023 verlängert.

Berücksichtigt wurden alle Fragebögen, die bis einschließlich 25. Mai 2023 online oder postalisch bei der Abteilung Statistik und Stadtforschung eingegangen sind.

Die Abbildung 2.5 zeigt den zeitlichen Verlauf des Rücklaufs der Mietererhebung differenziert nach Online- und Papier-Teilnahme. Bis zum Versand der ersten Erinnerung haben 532 Haushalte den Mietspiegel-Fragebogen beantwortet. Die Differenz aus den 2.185 angeschriebenen Mietern zu den bis zum Versand der ersten Erinnerung eingegangenen Fragebögen (532) entspricht hierbei nicht der Anzahl der Erinnerungsschreiben. Das liegt zum einen am zeitlichen Verzug vom Druck bis zum Versand. Zum anderen wurden im Rahmen der Rücklaufkontrolle unzustellbare Briefe, Ausschlussgründe und Befreiungen verarbeitet, sodass sich die Zahl der zu erinnernden Mieter verringert hat (siehe Kap. 2.5). Durch die erste Erinnerung erhöhte sich der Rücklauf deutlich auf 1.183 Fragebögen, wobei in dieser Phase vermehrt die Möglichkeit des Papier-Fragebogens genutzt wurde. Nach der zweiten Erinnerung antworteten nochmal 431 Haushalte, diesmal überwiegend online. Insgesamt hat sich der Online-First-Ansatz bewährt. 68% aller Fragebögen wurden online ausgefüllt. Insgesamt wurden 1.614 Fragebögen beantwortet.

Abbildung 2.5: Zeitlicher Verlauf des Rücklaufs der Mieterbefragung.

2.4.3 Großvermietererhebung

Für die Erhebung der Daten der Wohnungen, die den einzelnen Großvermietern zugeordnet werden konnten, wurden Excel-Tabellen genutzt, die für jede Frage bzw. Teilfrage des Mietspiegel-Fragebogens eine Spalte enthielten. Das korrekte Ausfüllen der Tabellen wurde vorab besprochen und die gültigen Werte in den jeweiligen Spalten beigefügt. Als Hilfestellung wurde ein sogenannter Codeplanbogen bereitgestellt, der neben den Fragetexten auch die Codierung der einzelnen Antworten enthielt. Die Großvermieter erhielten die Abfrage bereits Mitte Februar, um technische Vorbereitungen zum Abruf der Daten aus ihren Systemen treffen zu können. Der Erhebungsstichtag war auch hier der 01.03.2023. Die ausgefüllten Tabellen wurden über eine städtische Nextcloud der Abteilung Statistik und Stadtforschung bis spätestens 16.05.2023 bereitgestellt. Die Übermittlung erfolgte in getrennten Ordnerstrukturen, sodass kein Großvermieter Zugriff auf die Daten anderer Großvermieter hatte.

2.5 Rücklaufkontrolle und Rücklaufübersicht

Wie bereits erwähnt, wurde während des Erhebungszeitraumes eine Mietspiegel-Hotline eingerichtet. Über eine eigens entwickelte Shiny-App (Chang et al. (2023)), die mit der Statistiksoftware R (R Core Team (2016)) erstellt wurde, erfolgte eine Dokumentation aller eingehenden Kontaktaufnahmen. Sowohl die postalisch angeschriebenen Mieter als auch die vier ausgewählten Großvermieter konnten sich persönlich, via E-Mail oder telefonisch melden.

Über die Rücklauf-App konnten die Mitarbeitenden der Abteilung Statistik und Stadtforschung die Befragten u.a. beim Ausfüllen der Fragebögen unterstützen, Ausschlussgründe aufnehmen und begründete Befreiungen von der Auskunftspflicht dokumentieren. Zudem wurden die stichprobenneutralen Ausfälle, wie z.B. unzustellbare Briefe in der Rücklauf-App festgehalten.

Auf Basis der Daten in der Rücklauf-App ist im Folgenden die Bereinigung der Bruttostichprobe um stichprobenneutrale Ausfälle dargestellt. Ausgehend von den 5.000 aus der Erhebungsgrundgesamtheit gezogenen Haushalten entfallen 2.185 auf den Befragungsweg der Mieter und 2.815 auf die vier Großvermieter. Der Unterschied zu den in Abb. 2.6 (Ergebnis der Stichprobenziehung) dargestellten Zahlen ergibt sich aus den 244 Personen bzw. Haushalten, die durch die Großvermieter nicht zuzuordnen waren und deshalb nachträglich in den Befragungsweg der Mieter aufgenommen wurden. Der Großteil der 333 stichprobenneutralen Ausfälle entfällt auf nicht zustellbare Briefe bzw. verzogene Haushalte. In 14 Fällen wurden zwei Personen in einem Haushalt adressiert. Die bereinigte Bruttostichprobe umfasst 4.667 Haushalte.

Abbildung 2.6: Von der Erhebungsgrundgesamtheit zur bereinigten Bruttostichprobe. Auf der linken Seite der Abbildung sind die Ausschlüsse der Mieterbefragung aufgeführt, auf der rechten Seite die Ausschlüsse der Vermieterbefragung.

Von der bereinigten Bruttostichprobe werden im weiteren stichprobensystematische Ausfälle abgezogen. Anders als bei den stichprobenneutralen Ausfällen kann es hierbei zu Verzerrungen in den Ergebnissen kommen, weshalb in Kap. 3.7 eine Prüfung auf die Notwendigkeit von Gewichtungen erfolgt. Zu 222 Wohnungen gab es keine oder keine vollständige Rückmeldung. Des Weiteren wurden bei der Mieterbefragung 37 Personen von ihrer Auskunftspflicht befreit. Eine Befreiung war hierbei nur nach persönlicher Rücksprache mit der Abteilung Statistik und Stadtforschung möglich und wurde nur bei begründeten sprachlichen oder gesundheitlichen Problemen vorgenommen. Im Ergebnis steht eine Nettostichprobe bzw. Ausschöpfungsquote von 94,4%. Das entspricht 4.408 Antworten. Allerdings unterscheiden sich Ausschöpfungsquoten hinsichtlich des Befragungsweges. Während von den Großvermietern nahezu zu allen Haushalten eine Antwort vorliegt (99,9% bzw. 2.764 Wohnungen), sind es bei den Mietern 86,5% bzw. 1.644 Wohnungen. Der Rücklauf bei den Mietern kann auch vor dem Hintergrund fehlender Erfahrungswerte bei Anwendung einer Auskunftspflicht als Erfolg gewertet werden. Die Zahl der Nettostichprobe bei den Mietern ist mit 1.644 in dieser Abbildung um 30 Fälle höher als in der in Kap. 2.4.2] genannten Zahl von 1.614. In diesen 30 Fällen erfolgte eine inhaltliche Rückmeldung, in der Regel eines Ausschlussgrundes, über die Rücklauf-App, sodass kein Fragebogen vorliegt.

Aufgrund der sehr guten Ausschöpfungsquote kam die Reservestichprobe nicht zur Anwendung. Die Bereinigung der Nettostichprobe um nicht mietspiegelrelevante Fälle zur Erreichung der Auswertungsgrundgesamtheit wird in Kap. 3 beschrieben.

Abbildung 2.7: Von der bereinigten Bruttostichprobe zur Nettostichprobe. Auf der linken Seite der Abbildung sind die Ausschlüsse der Mieterbefragung aufgeführt, auf der rechten Seite die Ausschlüsse der Vermieterbefragung.

2.6 Auskunftspflicht

Mit der Gesetzesänderung im Mietspiegelreformgesetz nach Art. 238 § 2 EGBGB ist die Teilnahme an der Mietspiegelerhebung verpflichtend. Der Gesetzgeber sieht gem. Art 238 § 4 EGBGB vor, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 238 § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Verstöße oder Verweigerungen können hinsichtlich der Auskunftspflicht mit einem Bußgeld belegt werden.

Wie bereits beim Ablauf der Erhebung dargestellt, sind den Befragten drei Anschreiben zugegangen, in denen jeweils auf die Auskunftspflicht hingewiesen wurde. Die letzte Erinnerung wurde mit einer Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellt. Ausschließlich in den Fällen, in denen der Nachweis über die Zustellung und keine oder keine vollständige Auskunft nach Ende der Frist vorlag, wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

In einem ersten Schritt wurde als Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einen Anhörungsbogen versandt, in dem sich die Befragten zum Tatvorwurf äußern konnten. Auf Grundlage der Angaben im Anhörungsbogen wurde das Verfahren entweder eingestellt oder das Bußgeldverfahren weiter durchgeführt. Das Bußgeld wurde auf 100 Euro festgesetzt.

2.7 Datenschutz

Der Datenschutz wurde bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Mietspiegelumfrage stets gewährleistet. Alle Angaben wurden vertraulich behandelt. Der Druck der Anschreiben erfolgte in der hauseigenen Druckerei. Die Befragung selber würde mithilfe einer Befragungssoftware auf städtischen Servern durchgeführt. Die Daten wurden unter Achtung der Vorgaben nach Art. 238 §§ 1-4 EGBGB in Verbindung mit den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Verarbeitung fand bei der Stadt Wolfsburg ausschließlich in der gemäß NStatG von anderen Verwaltungsbereichen abgeschotteten Statistikstelle im Referat Daten, Strategien, Stadtentwicklung statt. Die Angaben der Befragten wurden ausschließlich zur Mietspiegelerstellung verwendet.

Die übermittelten Angaben aus der Grundsteuer und dem Melderegister nach Art. 238 § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB werden frühestmöglich, jedoch spätestens nach drei Jahren gelöscht. Hinsichtlich der Erhebungsdaten sind die Hilfsmerkmale nach Art. 238 § 2 Abs. 2 EGBGB von den Erhebungsmerkmalen nach Art. 238 § 2 Abs. 1 EGBGB getrennt und zu löschen. Das gilt jedoch nur, sofern diese Daten nicht für eine Anpassung des Mietspiegels nach § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB benötigt werden. Zum aktuellen Stand wird mit einer Stichprobenfortschreibung geplant. Die Erhebungsmerkmale gem. Art. 238 § 2 Abs. 4 EGBGB werden in anonymisierer Form dauerhaft gespeichert.

Von den Löschfristen des EGBGB unberührt sind Daten von Personen, die im Rahmen der Durchsetzung der Auskunftspflicht ein laufendes Bußgeldverfahren anhängig haben.

Im Rahmen der Befragung wurden die Befragten gem. Art. 13 und 14 DSGVO über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Datenschutzrechte informiert.